Nachrüstpflicht Konturmarkierungen an LKW

Auffällige Markierungen aus retroreflektierendem Material verbessern die Erkennbarkeit von Nutzfahrzeugen deutlich. DEKRA weist daraufhin, dass neben Neufahrzeugen auch alle Fahrzeuge, die seit dem 10. Juli 2011 ohne Konturmarkierungen in Verkehr gekommen sind, nachzurüsten sind.

Mit der EG-Richtlinie 2007/35/EG wurde festgelegt, dass Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bei einer Erstzulassung ab dem 10. Juli 2011 mit Konturmarkierungen entsprechend den ECE-Regelungen R 48 und R 104 ausgerüstet sein müssen.

Umgehende Nachrüstpflicht

Auf nationaler Ebene sind Konturmarkierungen in § 53  Abs. 10 StVZO geregelt. Mit dem Inkrafttreten der 48. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. ÄVO StVR) wurde § 53 Abs. 10 StVZO neu gefasst und eine Regelung getroffen, die am 1. August 2013 in Kraft trat. Gemäß der Neufassung müssen nicht nur ab sofort alle o.g. Fahrzeuge, die neu in Verkehr kommen, mit Konturmarkierungen ausgerüstet sein. Auch alle o.g. Fahrzeuge, die seit dem 10. Juli 2011 ohne Konturmarkierungen in Verkehr gekommen sind, müssen sofort mit Konturmarkierungen nachgerüstet werden (umgehende Nachrüstpflicht).

Die BG Verkehr hat bereits 2006 auf den Sicherheitsgewinn durch Konturmarkierungen hingeweisen und Zuschüsse für Mitgliedsunternehmen zur Verfügung gestellt, um das Anbringen von Konturmarkierungen zu fördern. Dass diese zur Sicherheit beitragen, zeigt auch ein Feldversuch der TU Darmstadt mit 1.800 nicht gekennzeichneten und 1.800 gekennzeichneten Lkw. Der Feldversuch ergab eine Unfallrate von 30 : 1 zugunsten der markierten Fahrzeuge. Das heißt, auf 30 Unfälle mit unmarkierten Fahrzeugen entfiel lediglich einer auf Lkw mit Markierung. Auf Autobahnen hätten 47 Prozent aller nächtlichen Auffahrunfälle auf Lkw vermieden werden können, wenn der Lkw zum Beispiel durch eine Konturmarkierung früher als schweres Fahrzeug erkannt worden wäre.